Die Finanzreform 1969. Ihre Auswirkungen auf den Föderalismus und die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

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SEBI: 82/2440

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Durch die Finanzreform 1969 wurde der Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland als kooperativer Föderalismus konzipiert. Hierdurch sollte zur besseren Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse die Solidarität zwischen Bund und Ländern verstärkt und der Finanzausgleich entlastet werden. Im Zuge der Finanzreform 1969 wurden Steuerverteilung und Seueraufteilung geändert, der Finanzausgleich einer Revidierung unterzogen und das Institut der Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a GG) geschaffen. Im Vergleich der Jahre 1969 und 1976, bei denen der Autor die Einnahmen- und Ausgabenseite der Budgets von Ländern und Gemeinden analysiert, stellt sich heraus, daß sich zwar die Voraussetzungen auf der Einnahmenseite der Länderbudgets gebessert haben, nicht aber auf der Ausgabenseite. Das grundgesetzliche Ziel der Verbesserung der Lebensverhältnisse konnte somit auch durch die Finanzreform 1969 insgesamt nicht erreicht werden. chb/difu

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Finanzreform, Föderalismus, Länderhaushalt, Gemeinschaftsaufgabe, Kommunalhaushalt, Haushaltswesen, Finanzausgleich, Steuer, Verfassungsrecht

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München:Florentz (1980), IX, 219 S., Tab.; Lit.; Reg.(wirtsch.Diss.; Münster 1979)

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Finanzreform, Föderalismus, Länderhaushalt, Gemeinschaftsaufgabe, Kommunalhaushalt, Haushaltswesen, Finanzausgleich, Steuer, Verfassungsrecht

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Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 56