Mietpreisbegrenzung bei öffentlich geförderten Wohnungen. Härteausgleich 1991/93.
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SEBI: 92/988-4
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S
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Abstract
Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus ist es, einkommensschwächeren Bevölkerungsgruppen angemessenen Wohnraum zu tragbaren Mietpreisen bereitzustellen. Die Landesregierung NRW hat in den vergangenen Jahren durch Nachsubventionierung und Härteausgleich dafür gesorgt, sprunghafte Mietsteigerungen zu vermeiden und die Mietbelastung für Sozialmieter auf bestimmte Höchstgrenzen zu beschränken. Die allgemeinen Anforderungen an den Landeshaushalt, auch zur Förderung neuer Sozialwohnungen, machen es notwendig, den Aufwand für den neuen Härteausgleich zu verringern. Das führt leider zu höheren Wohnkostenbelastungen der Mieter von bis zu rd. 15 v.H. Die Mieter von Sozialwohnungen müssen mit ihrer höheren Belastung dazu beitragen, daß neue Sozialwohnungen für solche Wohnungssuchende gefördert werden können, die keine oder keine ausreichende Wohnung haben. Die folgenden Erläuterungen sollen zum Verständnis des Härteausgleichs beitragen und eine Hilfe für die Antragstellung geben. Beigefügt ist außerdem der Wortlaut des Erlasses, der die rechtlichen Grundlagen für den Härteausgleich enthält. difu
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Keywords
Miethöhe, Härteausgleich, Mietzuschuss, Mietwesen, Wohnen/Wohnung, Sozialwohnung
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Düsseldorf: (1991), 17 s.
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Miethöhe, Härteausgleich, Mietzuschuss, Mietwesen, Wohnen/Wohnung, Sozialwohnung
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MBW Kurzinformation; 4/91