Entstehung und Entwicklung von bremischen Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dargestellt an der Handelskammer, der Gewerbekammer ..., der Arbeitnehmerkammern ...und der Wirtschaftskammer
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SEBI: 75/3072
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Die Bremer Handelskammer von 1849 ist Rechtsnachfolgerin des ,,Collegium Seniorum'', das seit dem 14. Jahrhundert im Leben der Stadt Bremen hervortrat. Die Aufnahme der Handelskammer in die bremische Verfassung entsprach den politischen Verhältnissen der Zeit und dem Gewicht der kaufmännischen Standesvertretung. Die nachfolgend gegründete Gewerbekammer nahm trotz konstitutioneller Gleichstellung in der Vertretung nur den zweiten Platz ein. Gemeinsames Merkmal der beiden Kammern war der ihnen verliehene Status von Staatsanstalten. Die gleiche Bezeichnung erhielten die 1920 in die Verfassung aufgenommenen Arbeiter- und Angestelltenkammern, deren formaler, politisch begründeter Gleichheit gewichtige Unterschiede in der Zielrichtung und in der Frage der Pflichtzugehörigkeit gegenüberstanden. Die spätere Wirtschaftskammer, die im strengen Wortsinne keine Kammer ist, ist als einzige in der Verfassung von 1947 genannt und hat nach dem Scheitern einer Neuordnung des Kammerwesens als Verbindungsglied gemeinsame Standpunkte zwischen Unternehmerkammern und Gewerkschaften zu erarbeiten und gegenüber staatlichen Organen zu vertreten. Ihre Errichtung zeigt, daß eine Weiterentwicklung des Kammerwesens auch ohne Änderung der Struktur traditioneller Kammern möglich ist.
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Kammer, Körperschaft, Landesverfassung, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verband, Verfassungsgeschichte, Geschichte, Politik, Recht
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Kiel, (1974) II, 197 S., Lit.; Zus.
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Kammer, Körperschaft, Landesverfassung, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verband, Verfassungsgeschichte, Geschichte, Politik, Recht