Untersuchungstiefe beim Artenschutz in der Bauleitplanung - Begrenzung des Aufwands.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333
BBR: Z 333
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RE
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Abstract
Neben der allgemeinen naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung stehen im Bauleitplanungsverfahren fast immer die Vorschriften des Naturschutzrechts der Europäischen Union (EU) sowie des Artenschutzrechts nach dem Bundesnaturschutzgesetz, die ebenfalls abzuarbeiten sind. Wegen der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens für Natur und Landschaft können Planungsverfahren einen beträchtlichen Aufwand verursachen. Hinzu kommen entsprechende Hinweise von Naturschutzvereinen und Einwendungen Planbetroffener. Der Untersuchungsaufwand und die mit den Erhebungen, Kartierungen und Verträglichkeitsprüfungen verbundenen Kosten sind zudem geeignet, eine Gemeinde an ihrem Bauprojekt zweifeln zu lassen. Die Bestandsaufnahme beim Artenschutz bedarf deshalb eines Korrektivs, soll sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen. In dem Beitrag wird dies anhand eines Fallbeispiels dargestellt, der mit dem Eingehen unspezifischer Hinweise aus der Bevölkerung verbunden ist. Anschließend wird über Tendenzen in der Rechtsprechung zur Eingrenzung des Untersuchungsaufwands beim Artenschutz in der Bauleitplanung berichtet. Im Fazit wird festgestellt, dass die höchst- und obergerichtliche Begrenzung der Untersuchungstiefe in der Bauleitplanung für die Position des kommunalen Planungsgebers von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Die Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz befreit die Kommunen von ausufernden Ermittlungen bei unspezifischen Hinweisen von Privatpersonen oder Verbänden und schafft Rechtssicherheit.
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Journal
Die Gemeinde
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Nr. 18
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S. 860-864