Probleme des § 12a BTO Elt. Vorträge der 14. Vortragsveranstaltung des Instituts in Köln am 3.-4.5.83.

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SEBI: 84/255
BBR: B 9813

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Zusammenfassung

Strompreise sind ein wichtiger Indikator des ökonomischen Prozesses und auch ein einflußreiches Steuerungselement der Wirtschaftspolitik. Dabei erfolgt die Preisbildung ohne martwirtschaftlichen Wettberwerb und richtet sich neben der Kostenreihe nach energiepolitischen Zielen. Mit § 12 a der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) ist eine Preisaufsicht im Rahmen des Tarifgenehmigungsvorbehaltes möglich. Es werden die Rechtsfragen der Preisaufsicht diskutiert und betriebswirtschaftliche Aspekte der Tarifgenehmigung erläutert. Ebenfalls analysiert wird das Verhältnis von Preis- und Kartellrecht im Strombereich. sch/difu

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Schlagwörter

Energieversorgung, Elektrizität, Energiepreis, Preisaufsicht, Kartellaufsicht, Tarifordnung, Strompreis, Versorgung/Technik, Strom

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Baden-Baden: Nomos (1983), 134 S., Abb.; Lit.

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Energieversorgung, Elektrizität, Energiepreis, Preisaufsicht, Kartellaufsicht, Tarifordnung, Strompreis, Versorgung/Technik, Strom

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Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht; 51