Die Mitbestimmung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Stellen - Gesamtbetriebsrat - bei Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens i.S. v. § 28 Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977.
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SEBI: 90/2369
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Abstract
Der Verfasser erörtert die Frage, ob der Betriebsrat an der Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten beteiligt werden muß. Dabei wird ausgeführt, daß nach Ansicht des Autors die Mitwirkung des Betriebsrats auf die Fälle der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände reduziert ist, welche aber ohne weiteres durch die Wahl der entsprechenden Vertragsgestaltung zwischen den Datenschutzbeauftragten und der speichernden Stelle, von der er bestellt und abberufen wird, auszuschalten ist. Da der Gesetzgeber aber bewußt von einer Mitbestimmung des Betriebsrats abgesehen hat, wird weiter geprüft werden müssen, ob diese Entscheidung rechtens erfolgt ist oder ob die Aufnahme solcher Mitbestimmungsrechte in das Gesetz notwendig und sinnvoll wäre. Der Autor schlägt eine entsprechende Neuregelung in Pargr. 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz vor. jüp/difu
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Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Mitbestimmung, Datenschutzbeauftragter, Arbeitsrecht, Gesetzentwurf, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz
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Würzburg: (1988), ca. 130 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1988)
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Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsrat, Mitbestimmung, Datenschutzbeauftragter, Arbeitsrecht, Gesetzentwurf, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Arbeit, Wirtschaft, Arbeitsplatz