Die Begründung und Durchsetzung der Ausreisepflicht in Theorie und Praxis des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes.

Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre

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DE

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ZLB: 92/4212

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1989 waren 57.605 ehemalige Asylbewerber vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Grundsätzlich ist jeder Ausländer, der nicht ausnahmsweise von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit ist oder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hat, nach § 42 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) verpflichtet, das Staatsgebiet zu verlassen, d.h. schon der Nichtbesitz der Aufenthaltsgenehmigung begründet die gesetzliche Ausreisepflicht. Die rechtlichen Grundlagen im AuslG und im Asylverfahrensgesetz sowie die praktische Durchsetzung der Ausreisepflicht sind Gegenstand dieser Arbeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung haben nur Ausländer, bei denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots aus § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat. Bei allen anderen liegt die Genehmigung im Ermessen der Behörde. So werden z.B. erfolglose Asylbewerber oft deshalb nicht abgeschoben, weil die Ausländerbehörden wegen der Verhältnisse in deren Heimatländern von der Abschiebung bewußt absehen. lil/difu

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186 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 52