BBauG § 1 Abs.6 und 7. VwGO § 47. OVG Lüneburg, Urteil v. 4.1.1983 - Az. 1 C 2/81.

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1984

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags eines Landwirts gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nähe des Hofes, wenn nicht die gegenwärtige, sondern nur die künftige Betriebsführung durch die Wohnbebauung beeinträchtigt werden kann. Der dringlich gesicherte Verzicht der Grundstückseigentümer des Wohngebietes auf Abwehransprüche gegen Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe ist als Mittel der Konfliktbewältigung nicht geeignet. Die grundbuchrechtliche Absicherung ändert nichts daran, dass der Verzicht auf Abwehransprüche als Mittel der planerischen Konfliktbewältigung untauglich ist. -y-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.6, S.281-282, Lit.

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