Vom besonderen Gewaltverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Sonderbindung. Zur Institutionalisierung der engeren Staat/Bürger-Beziehungen.
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SEBI: 82/6928
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DI
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Abstract
Bis in die sechziger Jahre hinein galt nahezu unangefochten die Lehre vom "besonderen Gewaltverhältnis", wonach in bestimmten Fällen (klassische Beispiele hierfür sind die Rechtsstellung des Beamten, des Schülers und des Strafgefangenen) der Bürger neben dem allgemeinen Gewaltverhältnis, welches die Stellung jedes Bürgers zum Staat bezeichnen soll, aufgrund einer engeren Bindung an den Staat besondere Pflichten erfüllen mußte. Das besondere Gewaltverhältnis diente seit 1949 als Begründung von Grundrechtseinschränkungen. Diese traditionelle Doktrin wurde in einem Grundsatzbeschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Frage von Grundrechtseinschränkungen im Strafgefangenenverhältnis zum Einsturz gebracht: Auch in diesem Bereich müssen Grundrechtseinschränkungen nach den allgemeinen, sonst auch geltenden Regeln beurteilt werden; das besondere Gewaltverhältnis als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen hat ausgedient. Nach dem besonderen Gewaltverhältnis als der überkommenen Konzeption behandelt die Arbeit den Regelungsgegenstand - die Sachstruktur der Sonderbeziehungen - und stellt als Antwort des Grundgesetzes hierauf die öffentlich-rechtliche Sonderbindung dar. chb/difu
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Besonderes Gewaltverhältnis, Sonderbindung, Dienstrecht, Beamter, Grundrechtsbeschränkung, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Theorie, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung
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Köln: Heymann (1982), XXV, 524 S., Lit.; Reg.(jur.Habil.; Bonn 1980/81)
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Besonderes Gewaltverhältnis, Sonderbindung, Dienstrecht, Beamter, Grundrechtsbeschränkung, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Theorie, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung