Zur Verkehrssicherungspflicht des Hausbesitzers.
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1983
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IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
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Zusammenfassung
Vom Hausbesitzer sind Vorkehrungen gegen jeden denkbaren Schaden nicht zu verlangen. Die Verkehrssicherungspflicht fordert nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss. Wieweit die dem Hausbesitzer obliegende Verkehrssicherungspflicht geht und welche Maßnahmen von ihm verlangt werden können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, nach den örtlichen Gegebenheiten und nach der Leistungsfähigkeit des Versicherungspflichtigen. hb
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 34(1982)Nr.8, S.239, Lit.