Zur Frage der Kommunalbeiträge, insbesondere der Kanalbaubeiträge (§ 11 HessKAG).
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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RE
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Abstract
Unter "kommunalen Abgaben" versteht man Steuern, Gebühren und Beiträge (so § 1 HessKAG vom 17. März 1970). Steuern sind Zahlungen der Bürger, für die sie keine Gegenleistung erhalten (§§ 7, 8 KAG). Gebühren sind als Verwaltungsgebühren Gegenleistungen der Bürger für Verwaltungstätigkeiten (§ 9 KAG) oder als Benutzungsgebühren Gegenleistungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 10 KAG). Darüber hinaus gibt es noch die Heranziehungsform des Beitrags. Gemäß § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen der Norm sollen im Beitrag untersucht werden.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 1
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S. 7-12