BBauG §§ 1 Abs.7, 9, 155 b Abs.2. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.5.1981 - 1 C 4/80.

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1983

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Die Festsetzung einer Mauer oder eines Erdwalls auf den Baugrundstücken zum Schutz vor Verkehrsimmissionen der benachbarten Straßen findet in § 9 BBauG 1960 keine Rechtsgrundlage. Geht die Gemeinde - fälschlich - von der Wirksamkeit der Festsetzung der Lärmschutzmauer aus, führt das infolge der unzutreffenden Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Anwohner zu einem Mangel im Abwägungsvorgang. Für die Angemessenheit des Abwägungsergebnisses kommt es dann nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauzeitplan an, wenn der Plan erst lange nach der Beschlussfassung in Kraft tritt. -z-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.6, S.294

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