Entwicklung und heutige Ausgestaltung der Beteiligung des Nachbarn am Baugenehmigungsverfahren nach bayerischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der nachbarlichen Unterschrift
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1973
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SEBI: 76/1205
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Zusammenfassung
Das öffentlich-rechtliche Nachbarrecht geht zurück bis in das Mittelalter. Die älteste Wurzel der Nachbarbeteiligung bei einem Bauverfahren findet sich für die Stadt München in der Bau- und Kundschaftsordnung vom Jahre 1489. Kernstücke der Nachbarbeteiligung nach der geltenden Bayerischen Bauordnung ist die Sicherstellung individueller Benachrichtigung durch die Genehmigungsbehörde und die Gelegenheit, zu dem geplanten Bauvorhaben Stellung zu nehmen, wenn nicht die Baupläne bereits von dem Nachbarn unterzeichnet sind. Diese Nachbarunterschrift ist eine Willenserklärung und Zustimmung, bzw. gilt kraft Fiktion als öffentlich-rechtliche Zustimmungserklärung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde. Ihre materiell-rechtliche Wirkung besteht im Erlöschen der dem Nachbarn zustehenden Abwehrrechte. Die Unterschrift kann auch zivilrechtliche Wirkungen entfalten, etwa als Verzichtsvertrag auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Rechte. Die Nachbarunterschrift ist nicht zwingend vorgeschrieben, ihr Fehlen kann aber Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung haben. Die Regeln über die Willenserklärung sind auf die Nachbarunterschrift voll anwendbar. Sie bindet auch den Rechtsnachfolger.
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München: G.Bauknecht (1973), XII, 207 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Univ.München 1973)