Die Berücksichtigung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs der Gemeinden (Gemeindeverbände) im Finanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.

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Baden-Baden

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ZLB: 2001/1210
DST: U 60/162

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RE

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Abstract

In seinem Urteil vom November 1999 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, bis 31.12.2002 die notwendigen verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden allgemeinen Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen zu bestimmen. Die Studie hat auf der Grundlage der Rechtsprechung für einen zentralen Teilbereich des Länderfinanzausgleichs, der Berücksichtigung der kommunalen Finanzen, die systemprägenden und verfassungskonkretisierenden Maßstäbe und Vorgaben für Bundesgesetzgeber herausgearbeitet. Innerhalb der sichtbar werdenden verfassungsrechtlichen Regelungs- und Gestaltungsspielräume hat der Bundesgesetzgeber die Aufgabe, vertretbare Ausgleichslösungen in die Tat umzusetzen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. Die Gestaltung finanzausgleichsrechtlicher Maßstäbe obliegt dem Gesetzgeber. Die Gewissheit über bestimmte Maßstäbe ist bisher nur Theorie. Im allgemeinen Teil befasst sich die Studie mit der Stellung der Kommunen im Bundesstaat des Grundgesetzes; der besondere Teil berücksichtigt die kommunalen Finanzen. kirs/difu

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289 S.

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Kommunalrecht - Kommunalverwaltung; 35