Staat und Gemeinden im Schulwesen der Bundesrepublik Deutschland.
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
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Abstract
Die höheren Schulen realen Typs, zahlreiche berufsbildende Schulformen, vor allem aber die vielfältigen Einrichtungen des 2. Bildungsweges sind auf kommunalem Boden gewachsen. Allmählich hat sich jedoch in den kommunalen Zuständigkeiten ein Wandel vollzogen Zwar liegt die Sorge für den Sachbedarf der Schulen nach wie vor bei den Gemeinden, die Führung in allen innerschulischen Angelegenheiten ist aber auf den Staat übergegangen. Staat und Gemeinden sind in der Sorge für die Schule in ein partnerschaftliches Verhältnis hineingewachsen, das sie zu einer Kooperation in sachbezogener Verantwortung verpflichtet. In ihren jährlichen unmittelbaren Ausgaben für das Schulwesen stehen sich Bundesländer und Gemeinden ungefähr gleich. Zwischen Ländern und Gemeinden hat sich ein sehr differenzierter Lastenausgleich entwickelt, dessen Merkmal ein beiderseitiges Geben und Nehmen ist. In den einzelnen Bundesländern sind die getroffenen Finanzierungsregelungen sehr verschieden. Den Hauptposten im Zuweisungsverkehr bilden die gemeindlichen Beiträge zu Ausgaben des Staates für seine Lehrer und die staatlichen Beiträge zu den Lasten der Gemeinden für ihre Schulbauten. Weitere Möglichkeiten für ein staatlich-kommunales Zusammenwirken bestehen bei der Anstellung des Lehrpersonals. Die Verhältnisse in den Ländern sind verschieden. Das letzte Entscheidungsrecht sollte dem Staat vorbehalten sein. Auch bei der Ausübung der staatlichen Schulaufsicht können die Gemeinden mitwirken. Schulaufsichtsbehörden mit gemischter und kollegialer Struktur haben sich bewährt. Die Beauftragung kommunaler Schulfachbeamter mit der staatlichen Schulaufsicht verhindert Doppelgleisigkeit und Konkurrenz von staatlicher und kommunaler Schulverwaltung.
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Schulwesen, Bildungswesen, Schule
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 6 (1967), 1, S. 25-46, Tab.; Lit.; Zus., engl., franz.
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Schulwesen, Bildungswesen, Schule