Zur "Öffentlichkeit" von Gemeinderatssitzungen.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit wurde schon seit der preußischen Gemeindeordnung in deutschen Kommunalgesetzen festgelegt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz erstreckt sich außer auf Gemeindeparlamente auch auf Parlamente von Bund und Ländern sowie den Gerichtsbereich. Zur Gewährleistung der Öffentlichkeit gehört auch die Bereitstellung von ausreichend großen Zuhörerräumen und das Abhalten der Sitzungen nach Feierabend. Es wird der Frage nachgegangen, welchen Einfluss Verstöße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz auf die Gültigkeit von hierbei gefassten Beschlüssen haben. cs

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Schlagwörter

Recht, Kommunalrecht, Gemeinderat, Öffentlichkeit

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 35(1982)Nr.4, S.139-149, Lit.

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Recht, Kommunalrecht, Gemeinderat, Öffentlichkeit

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