Pflege- und Duldungspflichten im neuen Landschaftspflegerecht zur Regelung des Brachlandproblems.
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1978
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SEBI: 78/3620
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Zusammenfassung
Um die negativen Auswirkungen des Brachfallens von landwirtschaftlichen Nutzflächen - z. B. Bodenerosion und Versteppung - zu bekämpfen, haben die Landesgesetzgeber in den neuen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzen eine Reihe von Pflichten für die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten solcher Brachflächen normiert. Diese Pflichten lassen sich in drei Gruppen einteilen Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht, einfache Duldungspflicht und qualifizierte Duldungspflicht. Bei der einfachen Duldungspflicht muß der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte Pflegemaßnahmen der öffentlichen Hand dulden, bei der qualifizierten Duldungspflicht besteht darüber hinaus eine Verpflichtung zur Kostentragung. Diese Pflege- und Duldungspflichten sind mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 14 Grundgesetz vereinbar. Soweit die Pflichttatbestände über das für den Eigentümer zumutbare Maß hinausgehen (enteignende Wirkung), enthalten die Gesetze Entschädigungsregelungen.
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Göttingen: (1978), XVII, 132 S., Lit.