Erschließungsrecht - Mitverwendung einer ehemals privaten Gehwegüberfahrt. Rechtsprechungsteil - Öffentliches Baurecht. BVerwG, Urteil v. 4.5.1979 - 4 C 16.76, VG Berlin.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Zum Erschließungsaufwand gehört nur derjenige Aufwand der Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungstraeger machen musste. Alles was sie an Anlagen oder Einrichtungen mitverwendet, erspart oder als vorhandenen Bestand ausgenutzt hat, gehört grundsätzlich nicht dazu. Gehörten demnach die Kosten für eine von dem Anlieger erstellte Gehwegüberfahrt nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, dürfen sie nicht als "freiwillige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag" angesehen und auf diese Weise in den Erschließungsaufwand einbezogen werden. Eine Entscheidung aufgrund folgender §§: 128 und 129 Absatz 1 BBauG.

Description

Keywords

Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Fußgängerweg, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Baurecht 10(1979)Nr.5, S.417-419, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsaufwand, Erschließungsanlage, Fußgängerweg, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries