Erschließungsrecht - Mitverwendung einer ehemals privaten Gehwegüberfahrt. Rechtsprechungsteil - Öffentliches Baurecht. BVerwG, Urteil v. 4.5.1979 - 4 C 16.76, VG Berlin.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1980
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Zum Erschließungsaufwand gehört nur derjenige Aufwand der Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungstraeger machen musste. Alles was sie an Anlagen oder Einrichtungen mitverwendet, erspart oder als vorhandenen Bestand ausgenutzt hat, gehört grundsätzlich nicht dazu. Gehörten demnach die Kosten für eine von dem Anlieger erstellte Gehwegüberfahrt nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand, dürfen sie nicht als "freiwillige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag" angesehen und auf diese Weise in den Erschließungsaufwand einbezogen werden. Eine Entscheidung aufgrund folgender §§: 128 und 129 Absatz 1 BBauG.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Baurecht 10(1979)Nr.5, S.417-419, Lit.