Erschließungsbeitrag. Beitragspflicht. Dauerhaftigkeit der Erschließung.

Werner
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Werner

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Düsseldorf

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0340-7497

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ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039

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RE

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Abstract

1) Die Frage, durch welche Straße ein Grundstück i.S. des § 133 Abs.1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. Der Bestandsschutz des Gebäudes, dessen Errichtung aufgrund einer davon abweichenden Zuwegung bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt wurde, reicht zur Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks nach § 133 Abs.1 Satz 1 BauGB nicht aus. 2) I.S. des § 30 Abs.2 BauGB "gesichert" ist eine Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Eine Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück, die nur auf einer auflösend bedingten Baulast beruht, löst jedenfalls dann keine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs.1 Satz 1 BauGB aus, wenn sich in dem gem. § 133 Abs.2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, dass die Baulast durch Eintritt der Bedingung demnächst erlöschen wird. BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01. difu

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr. 11

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S. 876-877

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