Kriminalprävention als kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

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Hamburg

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ZLB: 2001/2977
DST: B 121/68

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Abstract

Frage ist, ob neben der bestehenden Staatsaufgabe der polizeilichen und justiziellen Prävention auch die Zuständigkeit der Kommunen für einen neuen Planungs- und Umsetzungsgegenstand "Kommunale Kriminalprävention" gegeben ist. Es wird geprüft, ob zumindest Teile der Sicherheitsvorsorge im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung angesiedelt sind. Schon jetzt existiert eine Vielzahl örtlicher Präventionsgremien in Deutschland, die zum Teil als eingetragene privatrechtliche Vereine, zum Teil als Präventionsräte auch von kommunalen Führungspersönlichkeiten unmittelbar geleitet werden. Hier wird erkennbar, dass schon in vielen Kommunen selbst die Verantwortung für kommunale Krimmalprävention wahrgenommen wird. (Neumünster, Delmenhorst).Die Arbeit gliedert sich wie folgt: nach Beschäftigung zunächst mit staatlicher Kriminalprävention, deren Einschränkungen und ihrer Abgrenzung zur präventiven Ursachenbekämpfung von Kriminalität wird die Betroffenheit der Kommunen durch Kriminalität im Wesentlichen mit sozialwissenschaftlichem Ansatz dargestellt. Im Mittelteil geht es um die rechtliche Aufgabenordnung im Bereich der Kriminalprävention, also im Grundsatz um die juristische Auseinandersetzung mit der Frage der Präventionsverantwortlichkeit von Land und Kommune Schließlich werden kommunale Aufgabenfelder der Prävention aus eigenen und übertragenem Wirkungskreis aufgezeigt, die Vorbeugung als Pflichtaufgabe der Kommunen verdeutlichen. goj/difu

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XXX, 238 S.

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Juristische Schriftenreihe; 157