Bauplanungsrecht - Normenkontrollklage des Mieters. § 47 VwGO. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß v.11.11.1988 - 4 NB 5.88. - VGH Baden-Württemberg.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Sachverhalt des Urteils ist die Frage, ob ein Mieter einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes stellen kann, der erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Räume im Planbereich mietet und dem im Hinblick auf Festsetzungen des Bebauungsplanes untersagt werden kann, eine Nutzung aufzunehmen, die dort zuvor nicht ausgeübt worden ist. Der Urteilsspruch bejaht dies. Daß die Klägerin nicht Eigentümerin des Geschäftsgrundstückes ist, sondern darin nur Räume gemietet hat, steht ihrer Antragbefugnis nicht entgegen. Die Festsetzung des Bebauungsplanes über die Nutzung der Grundstücke mit Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen bestimmt Inhalt und Schranken des Grundeigentums unabhängig von der Ausgestaltung der privatrechtlichen Rechtsverhältnisse. Sie regelt eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Grundstücke selbst. Der daraus resultierende Nachteil kann der Eigentümer selbst, einen dinglichen Nutzungsberechtigten oder einen Mieter oder Pächter treffen. Wer ihn in der gegebenen Situation erleidet, kann ihn in einem Antrag nach § 47 Abs. 1 und 2 VwGO geltend machen. (hb)

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Mieter, Bebauungsplan, Nutzung, Festsetzung, Rechtsprechung, Bauplanungsrecht, Normenkontrollklage, Verwaltungsgerichtsordnung, VG-Urteil, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.304-306, Lit.

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Mieter, Bebauungsplan, Nutzung, Festsetzung, Rechtsprechung, Bauplanungsrecht, Normenkontrollklage, Verwaltungsgerichtsordnung, VG-Urteil, Bebauungsplanung

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