§§ 535, 554, 554 a BGB. OLG Bamberg, Urteil vom 28.6.1984 - 1 U 229/83.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Zusammenfassung
Ein Mieter, dem fristolos aus von ihm zu vertretenen Gründen gekündigt wurde, haftet grundsätzlich für den Schaden, der aufgrund der Kündigung eingetreten ist, insbesondere für Mietausfall. Das gilt dann jedoch nicht, wenn der Mieter schon vorher berechtigt gewesen war, seinerseits wegen eines vom Vermieter zu vertretenden vertragswidrigen Verhaltens das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, dieses Recht aber nicht wahrgenommen hat. Ein Mieter kann aus dem Gesichtspunkt der nutzlosen Aufwendungen, Maklergebühren und Grundgebühr für Strom, vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn dieser sich ernsthaft und endgültig weigert, seiner im Rahmen des Mietvertrages übernommenen Pflicht nachzukommen, für Pkw-Abstellplätze zu sorgen, und deshalb der vorgesehene Umbau der Mieträume in einen Gewerbebetrieb scheitert. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Schadenersatz, Makler, Rechtsprechung, Wohnraumkündigung, OLG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 37(1984)Nr.11, S.373-375, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Schadenersatz, Makler, Rechtsprechung, Wohnraumkündigung, OLG-Urteil