Zur Abgrenzung des Wegerechtes vom Straßenverkehrsrecht
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SEBI: 76/3043
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Abstract
Wegerecht und Straßenverkehrsrecht sind zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsmaterien mit selbständigen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen. Dennoch ergeben sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme, wenn es gilt, den Inhalt des Gemeingebrauchs zu bestimmen oder wege- bzw. straßenverkehrsrechtlich motivierte Nutzungsbeschränkungen durchzusetzen. Während das Wegerecht die Bereitstellung und Vorhaltung der Straßen regelt, ist das Straßenverkehrsrecht auf die Konfliktlösung einer Vielzahl von Benutzungsverhältnissen durch ordnungsrechtliche Mittel gerichtet. Daraus folgt, daß verkehrsrechtlich motivierte Benutzungsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn sie die Gewährleistung der Leichtigkeit oder Sicherheit des Verkehrs zum Ziel haben. Wegerechtliche Benutzungsbeschränkungen sind abschließend geregelt. Verkehrsrechtliche Strukturprobleme können nur bedingt über das Wegerecht gelöst werden.
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Wegerecht, Straßenverkehrsrecht, Gemeingebrauch, Verwaltungsrecht, Verkehr, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung, Technik
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Köln: Hansen (1975), XXI, 124 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Köln 1975)
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Wegerecht, Straßenverkehrsrecht, Gemeingebrauch, Verwaltungsrecht, Verkehr, Kommunalrecht, Recht, Verwaltung, Technik