Der Selbsteintritt der übergeordneten Behörde.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 76/1815

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Von Selbsteintritt spricht man immer dann, wenn eine übergeordnete Behörde unter Durchbrechung der funktionellen (instanziellen) Zuständigkeit an Stelle der untergeordneten Behörde handelt. Gerade weil ein Selbsteintritt einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung darstellt, kann er nur in Ausnahmefällen zulässig sein. In Rechtsprechung und Literatur ist ein solcher Ausnahmefall bei Gefahr im Verzuge anerkannt. Weiter ist ein Selbsteintritt bei Einverständnis der Beteiligten oder bei Befangenheit der untergeordneten Behörde zulässig. Bei Weigerung der untergeordneten Behörde, einer Weisung nachzukommen, darf die Zuständigkeitsordnung nur dann durch einen Selbsteintritt durchbrochen werden, wenn die Weigerung zu groben Mißständen führt. Jeder rechtswidrige Selbsteintritt ist ein Zuständigkeitsfehler, der aber nicht zur Nichtigkeit, sondern zur bloßen Anfechtbarkeit des Behördenaktes führt.

Description

Keywords

Behörde, Selbsteintritt, Weisungsrecht, Übergeordnete Planung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Recht, Verwaltung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Tübingen: (1970), XVIII, 116 S., Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Behörde, Selbsteintritt, Weisungsrecht, Übergeordnete Planung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Recht, Verwaltung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries