Der Selbsteintritt der übergeordneten Behörde.
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1970
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SEBI: 76/1815
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Zusammenfassung
Von Selbsteintritt spricht man immer dann, wenn eine übergeordnete Behörde unter Durchbrechung der funktionellen (instanziellen) Zuständigkeit an Stelle der untergeordneten Behörde handelt. Gerade weil ein Selbsteintritt einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung darstellt, kann er nur in Ausnahmefällen zulässig sein. In Rechtsprechung und Literatur ist ein solcher Ausnahmefall bei Gefahr im Verzuge anerkannt. Weiter ist ein Selbsteintritt bei Einverständnis der Beteiligten oder bei Befangenheit der untergeordneten Behörde zulässig. Bei Weigerung der untergeordneten Behörde, einer Weisung nachzukommen, darf die Zuständigkeitsordnung nur dann durch einen Selbsteintritt durchbrochen werden, wenn die Weigerung zu groben Mißständen führt. Jeder rechtswidrige Selbsteintritt ist ein Zuständigkeitsfehler, der aber nicht zur Nichtigkeit, sondern zur bloßen Anfechtbarkeit des Behördenaktes führt.
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Tübingen: (1970), XVIII, 116 S., Lit.