Überlassungspflichten begründende Gemeinwohlinteressen im System des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

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Münster

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ZLB: 98/1997

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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist am 7.10.96 inkraft getreten, wodurch es zu zahlreichen Neuerungen hinsichtlich der Abfallentsorgung und im Bereich der Überlassungspflichten gekommen ist. Die Überlassungspflicht ist eine Umweltpflicht und richtet sich an den Abfallerzeuger- und -besitzer und bildet die Voraussetzung für eine Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand. Neben den Interessen der öffentlichen Hand umfaßt der Begriff des Gemeinwohls auch die Interessen Privater. Durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz werden auch Private in die Pflicht genommen, Entsorgungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen bedeutet, daß große Teile der Abfallentsorgung nicht mehr dem Bereich der notwendigen Daseinsvorsorge zugerechnet werden können. kirs/difu

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XXIX, 138 S.

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