Das Instrumentarium der Landesplanung. Rechtsqualität der Maßnahmen - Rechtsschutz der Gemeinden.

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SEBI: 71/3381

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Abstract

Das Landesplanungsrecht der BRD ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine Klassifizierung der einzelnen Normierungen ergibt jedoch eine Grundstruktur. Danach ist zwischen positiven und negativen Raumordnungsakten zu unterscheiden. Ihre Rechtsnatur ist unterschiedlich, die gesamtplanerischen positiven Raumordnungsakte, d. h. Pläne und Programme sind rechtstheoretisch ein aliud, die einzelplanerischen haben je nach Einzelfall den Charakter von Empfehlungen oder sind ein Verwaltungsakt. Die negativen Akte sind ebenfalls dem Verwaltungsrecht zuzurechnen. Sie sind formell eine Rechtsverordnung, materiell ein Rechtssatz. Die Gemeinden können gegen gesamtplanerische positive Raumordnungsakte mit einer indirekten Anfechtungsklage gegen bestehende Verwaltungsakte angehen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist eine Überprüfungsmöglichkeit durch die Verfassungsgerichte gegeben.

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Landesplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Landesplanung, Gemeinde, Kommunalrecht, Verwaltung, Instrumentarium, Rechtsschutz

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München: Jnikowski (1970) 168 S., Lit.; Zus.(soz.Diss.; Braunschweig 1970)

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Landesplanungsrecht, Raumordnungsrecht, Landesplanung, Gemeinde, Kommunalrecht, Verwaltung, Instrumentarium, Rechtsschutz

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