Der ökologische Schaden aus kontinentaler und maritimer Sicht.

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Köln

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ZLB: 97/3505

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DI

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Abstract

Die Umwelthaftung in Deutschland ist in einer Vielzahl einzelner Gesetze geregelt. Das Umwelthaftungsgesetz von 1991 erfaßt lediglich Personen- und Sachschäden, die durch Umwelteinwirkungen einer im Anhang des Gesetzes bezeichneten Anlage entstehen. Bei ökologischen Schäden, handelt es sich um Schäden an der Umwelt, also einem Allgemeingut. Sie sind Nichtvermögensschäden, da eine Bewertung in Geld aufgrund fehlender Bewertungsgrundsätze nicht möglich ist. Zunächst werden die Haftungsprobleme zu Lande angesprochen, bevor die Schwierigkeiten auf hoher See infolge des Seetransports gefährlicher Güter aufgezeigt wird. Insbesondere wird hier die Frage nach dem Verursacher der Schäden gestellt und auf die Kausalitätsproblematik eingegangen. Probleme ergeben sich dann, weil die Haftungsnormen nur auf das jeweilige Hoheitsgebiet eines Staates Anwendung finden. kirs/difu

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XXXV, 123 S.

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