Das Recht der Wirtschaftswege - am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: 88/1729
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Abstract
Wirtschaftswege dienen der Erschließung und der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen.Unter den heutigen Gegebenheiten in der Landwirtschaft sind sie für eine geordnete Bewirtschaftung unverzichtbar.Da Wirtschaftswege vielfach - ob erlaubt oder nicht - von anderen Verkehrsarten in Anspruch genommen werden, besteht trotz der Einordnung in das Recht der Landwirtschaft, insbesondere das Recht über die landwirtschaftliche Neuordnung, auch eine Beziehung zum Straßen- und Wegerecht sowie zum Straßenverkehrsrecht.Nicht zu vergessen ist auch die Anknüpfung zum Kommunalrecht: in aller Regel stehen Wirtschaftswege unabhängig davon, ob sie in einem landwirtschaftlichen Neuordnungsverfahren (Flurbereinigung) entstanden sind oder nicht, in der Verantwortlichkeit der Gemeinden oder werden vom Gemeindedirektor verwaltet.Einen maßgebenden Teil der Untersuchung über die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nimmt das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. 4. 1956 ein. chb/difu
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Keywords
Wirtschaftsweg, Flurbereinigung, Gemeinde, Wegerecht, Öffentliche Einrichtung, Unterhaltungskosten, Finanzierung, Rechtsgeschichte, Finanzwesen, Kommunalrecht, Verkehr, Landwirtschaft, Recht, Bodenrecht
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Köln: Heymann (1988), XXIII, 227 S., Tab.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Köln 1987)
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Wirtschaftsweg, Flurbereinigung, Gemeinde, Wegerecht, Öffentliche Einrichtung, Unterhaltungskosten, Finanzierung, Rechtsgeschichte, Finanzwesen, Kommunalrecht, Verkehr, Landwirtschaft, Recht, Bodenrecht