BBauG § 188 Abs.2; GG Art. 3, 19/4; VwGO § 47. BVerwG, Beschluß v. 14.5.1985 - Az. 2 BvR 397/82 u.a. Enthält: abweichende Meinung des Richters Steinberger zum Beschluß des zweiten Senats vom 14.5.1985.

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1985

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen ist davon auszugehen, dass sie den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten nicht, dass der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.5, S.231-235, Lit.

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