BBauG §§ 1 VI 1, 34 I, III; BauNutzVO §§ 4a, 6 I, II Nr.4, 7 I, II Nr.2 - Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einzelnen Baugebieten. BVerwG, Urt.v. 25.11.1983 - 4 C 64/79, Mannheim.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Abstract
Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorhaben nicht zulässig, wenn die Eigenart seiner näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht und das Vorhaben nach dieser Verordnung nicht zulässig wäre; der weiteren Prüfung, ob sich das Vorhaben gleichwohl "einfügt", bedarf es nicht. Eine Vergnügungsstätte kann unter besonderen Voraussetzungen als "sonstiger Gewerbebetrieb" in einem Mischgebiet zulässig sein; dies wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass Vergnügungsstätten ausdrücklich in Kerngebieten und "besonderten Wohngebieten" für zulässig erklärt werden. Eine größere Tanzbar mit Striptease-Aufführungen in Verbindung mit einem Spielkasino ist in einem Mischgebiet nicht zulässig, weil sie das Wohnen wesentlich stört. -z-
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Baurecht, Recht, Bauordnung, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Bauvorhaben, Innenbereich, Wohngebiet, Rechtsprechung, Tanzlokal, Zulässigkeit, BVerwG-Urteil, Innenbereich
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.27/28, S.1572-1574
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Baurecht, Recht, Bauordnung, Bundesbaugesetz, Baunutzungsverordnung, Bauvorhaben, Innenbereich, Wohngebiet, Rechtsprechung, Tanzlokal, Zulässigkeit, BVerwG-Urteil, Innenbereich