Haftung für die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG nach allgemeinem Deliktsrecht und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz.
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DE
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Tübingen
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ZLB: 2008/2899
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DI
RE
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Abstract
Die Arbeit nimmt eine umfassende Prüfung und Darstellung der Tatbestandsmerkmale der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB vor und überprüft die zahlreichen Stellungnahmen dazu in der Literatur. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob die in Betracht kommenden Schutzgesetze einem gezielten Individualschutz dienen und nach ihrem persönlichen und sachlichen Schutzbereich eine Ersatzpflicht für Kapitalanleger und Aktionäre über § 823 Abs. 2 BGB vorsehen. Erstens wird geklärt, ob die Organmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft ein Schutzgesetz verletzen, indem sie den Empfehlungskatalog nicht beachten bzw. keine oder eine inhaltlich wahrheitswidrige Entsprechenserklärung abgeben. Zweitens werden die Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB geprüft werden. Es werden drei Fragen beantwortet: Ist der Empfehlungskatalog des Deutschen Corporate Governance Kodex als ein Gesetz im Sinne des Art. 2 EGBGB zu qualifizieren? Kommt § 161 AktG als Schutzgesetz in Betracht? Damit ist insbesondere die Frage verbunden, ob als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB auch ein Gesetz in Betracht kommen kann, das für den Fall seiner Übertretung weder eine Strafe noch eine Unwirksamkeit der Rechtshandlung vorsieht (lex imperfecta). Stellt ein Verstoß gegen § 161 AktG wegen der Abgabe einer unrichtigen Erklärung per se ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar?
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XII, 198 S.