Denkmalschutz ist nicht nur Bausubstanzschutz, sondern auch Psychotopschutz.

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1974

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SEBI: Zs 987-4
IRB: Z 935

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Zusammenfassung

,,Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind die in Art. 1 Abs. 1 DSchG genannten Gründe.Die städtebauliche Bedeutung... kann nicht nur im Wert der Bausubstanz liegen, sondern auch in sozialpsychologischen Umständen, die ebenfalls in den städtebaulichen Belangen im Sinne des DSchG zählen...''.

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 105 (1974), 22, 649-650

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