Zweitwohnungsteuer. BVerfGE, Beschluß v. 6.12.1983 - Az. 2 BvR 1275/79.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß GG Art. 105 Abs. 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Laut Satzung der Stadt Ü. §§ 1 und 2 Abs. 2 über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 21. Januar 1976 sind mit GG Art 3 Abs. 1 unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern. -z-

Beschreibung

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Recht, Wohnung, Zweitwohnung, Steuerrecht, Grundgesetz, Gemeinde, Satzung, Rechtsprechung, Beschluss, Grundgesetz, Zweitwohnungsteuer, BVerfG-Urteil

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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 34(1984)Nr.3, S.96-101, Lit.

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Recht, Wohnung, Zweitwohnung, Steuerrecht, Grundgesetz, Gemeinde, Satzung, Rechtsprechung, Beschluss, Grundgesetz, Zweitwohnungsteuer, BVerfG-Urteil

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