Die Kündigung von Wohnraum im Prozeß.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Die Kündigungserklärung hat sachlich-rechtlichen Charakter, es sind nicht die Vorschriften der ZPO, sondern diejenigen des BGB anzuwenden. Damit ist der Schriftsatz im Prozess nach den §§ 564 a Abs. 1 S. 1 und 126 BGB zu beurteilen. Für den Zugang der Erklärung gelten nicht die zivilprozessualen Regeln, sondern die §§ 170 ff BGB. Die Schriftform ist daher zwingend einzuhalten. Eine Abschrift des entsprechenden Schriftsatzes, die nicht eigenhändig unterzeichnet ist, genügt daher der gesetzlichen Formvorschrift nicht. In der beglaubigten Abschrift kann aber davon ausgegangen werden, dass der eigenhändig Beblaubigende hier zugleich der Aussteller der Urkunde ist, sodass er zugleich auch die Verantwortung über die in der Urkundenabschrift abgegebene Erklärung trägt. In diesem Fall kann das Schriftformerfordernis daher als erfüllt angesehen werden. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Kündigung, Verfahrensrecht, Zivilprozessordnung, Formerfordernis, Räumungsklage, Prozess, Kündigungserklärung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.10, S.291-293, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Kündigung, Verfahrensrecht, Zivilprozessordnung, Formerfordernis, Räumungsklage, Prozess, Kündigungserklärung

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