Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften. Inhalt, Tragweite und Umsetzung des "Rothenthurmartikels", Art. 24 sexies Abs. 5 BV.

Universitätsverlag Freiburg Schweiz
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Fribourg

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ZLB: 98/746

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Die schweizerische Bundesverfassung stellt - ausgelöst durch die Volksinitiative zum Schutz der Moorlandschaft von Rothenturm (1987) - Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung unter einen unmittelbaren Schutz. Dieser Schutzauftrag gilt auch ohne Ausführungsgesetzgebung und ohne Bezeichnung der geschützten Objekte durch Inventare. Er umfaßt das Verbot der Vornahme von Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in den Schutzobjekten. Der Schutz ist absolut, indem er allen anderen Interessen vorgeht und also auch nicht durch infrastrukturelle Interessen verdrängt werden kann. Dem Bund fällt vornehmlich die Aufgabe der Inventarisierung der Schutzgebiete sowie die Finanzierungspflicht zu, während die Kantone die Schutzobjekte parzellenscharf abgrenzen und mit Pufferzonen versehen müssen. Sie schaffen außerdem Nutzungsordnungen und stimmen diese mit der Raumplanungsgesetzgebung ab. Da der Verfassungsgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen kann, ist die Moorschutzvorschrift auch nicht auf ihre Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie zu überprüfen. Die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens beschränkt sich auf Härtefälle. lil/difu

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LVI, 380 S.

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Arbeiten aus dem iuristischen Seminar; 162