Die Rechtsstellung der Kontingentflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland.

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SEBI: 86/2066

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Am 1. August 1980 trat das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in Kraft. Mit diesem Gesetz (KFG) schuf die Bundesrepublik Deutschland das gesetzliche Instrumentarium zur Bewältigung von Massenflüchtlingsströmen. Gleichzeitig leistete sie dadurch einen Beitrag zur Verwirklichung des "Gedankens der internationalen Solidarität" bei der Lösung von Flüchtlingsproblemen. Als Kontigentflüchtling kann man denjenigen Ausländer bezeichnen, der im Rahmen humanitärer Hilfsfaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach Pargr. 22 Ausländergesetz (AuslG) in die Bundesrepublik Deutschland bzw. Berlin (West) aufgenommen wurde. Pargr. 1 KFG besagt, daß derartige Personen in den Genuß der Rechtsstellung eines anerkannten Asylberechtigten gelangen. chb/difu

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Flüchtling, Ausländerrecht, Ausländerpolitik, Kompetenz, Bundesland, Gemeinde, Asylrecht, Integration, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Ausländer, Recht, Sozialrecht

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Würzburg: (1984), XLIII, 202 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1984)

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Flüchtling, Ausländerrecht, Ausländerpolitik, Kompetenz, Bundesland, Gemeinde, Asylrecht, Integration, Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Ausländer, Recht, Sozialrecht

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