Die Unterhaltung der Gewässer nach dem Bayerischen Wassergesetz von 26. Juli 1962.
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1970
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SEBI: 75/1176
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Zusammenfassung
Die Gewässerunterhaltung stellt sich die Aufgabe, das Wasser als nutzbares Gut zu erhalten und die von ihm ausgehenden Gefahren abzuwenden. Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist das oberirdische Wasser mit seinem Bett, seinem Ufer und dem Uferstreifen. Auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) obliegt die Unterhaltung bestimmten Unterhaltspflichtigen, ohne daß es einer Aktualisierung der Pflicht durch Verwaltungsakt bedarf. Träger der Unterhaltungslast können Bund, Länder, Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände oder die Gruppe der ,,Beteiligten'' nach Art. 50 BayWG sein. Wasser- und Bodenverbände sowie öffentlich-rechtliche Unterhaltspflichtige aufgrund eines Titels sind vorrangig unterhaltspflichtig. Die Unterhaltungslast ist nicht nur zivilrechtlich inter partes, sondern auch öffentlich-rechtlich übertragbar in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder Verwaltungsakts. Ein unzulänglicher Gewässerzustand kann hoheitlich oder aufsichtsrechtlich angegangen werden. Private Personen können eine ordnungsgemäße Unterhaltung nicht erzwingen, haben aber unter Umständen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.
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Würzburg: Schmitt & Meyer (1970), XXIV, 165 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1971)