Qualifizierte Landschaftsplanung als Leitplanung des Umweltschutzes. Forderungen und Positionen des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten BDLA. Grüner Report.
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DE
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0012-1215
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IRB: Z 801BW
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Abstract
Im Zuge der z.Z. von der Bundesregierung in einem zweiten Anlauf betriebenen Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchg) soll unter anderem auch der die Landschaftsplanung rahmenrechtlich regelnde Abschnitt neu gefaßt werden. Der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA) nimmt dies zum Anlaß, noch einmal seine grundsätzlichen Positionen zur Landschaftsplanung deutlich zu machen. Die Sicherung der nachhaltigen Leistungsfähigekit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen, der wildwachsenden Pflanzen und der wildlebenden Tiere ist nach den gesetzlichen Grundlagen die zentrale Aufgabe von Naturschutz und Landschaftspflege. Der Auftrag der Landschaftsplanung als raumbezogene Planung für Naturschutz und Landschaftspflege hat daher die gesamte Breite des in den §§ 1 und 2 BNatSchG festgelegten Zielspektrums abzudecken. (-y-)
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Dt.Architektenbl.(Ausg.Baden-W.)
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Nr.9
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S.1319-1320,1322