Der Begriff der juristischen Person im Verfassungsrecht und die Stellung des Art. 19 Abs. III im Wertsystem der Grundrechte.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1968
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 71/2289
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Art. 19 Abs. 3 GG bestimmt: "Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind." So eindeutig diese Bestimmung auf den ersten Blick die Miteinbeziehung "juristischer Personen" in den Grundrechtsschutz zu gewährleisten scheint, so fragwürdig wird der materielle Sinn der Vorschrift, wenn man versucht, sie in die Gesamtkonzeption eines rechts- und sozialstaatlich orientierten Staatswesens sinnvoll einzubauen. Der Klärung bedürfen die Frage nach dem personellen Geltungsbereich der Norm (Festlegung des Rechtsträgers) und diejenige nach ihrem sachlichen Geltungsbereich, d. h. dem einzelnen subjektiven Recht, der jeweils zur Anwendung gelangenden Einzelnorm des Grundrechtskatalogs auch außerhalb desselben stehender Grundrechte. Da bis zum Zeitpunkt dieser Arbeit nur oberflächliche Lösungsansätze in Rechtsprechung und Literatur bestanden, versucht die Arbeit, vornehmlich an der Verfassung selbst und ihren Werten orientiert, eine dem "Geist des Grundgesetzes gemäße Behandlung des Themas" zu erreichen. chb/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
München: Selbstverlag (1968), XXXII, 331 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1968)