Der Begriff der juristischen Person im Verfassungsrecht und die Stellung des Art. 19 Abs. III im Wertsystem der Grundrechte.

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SEBI: 71/2289

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Art. 19 Abs. 3 GG bestimmt: "Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind." So eindeutig diese Bestimmung auf den ersten Blick die Miteinbeziehung "juristischer Personen" in den Grundrechtsschutz zu gewährleisten scheint, so fragwürdig wird der materielle Sinn der Vorschrift, wenn man versucht, sie in die Gesamtkonzeption eines rechts- und sozialstaatlich orientierten Staatswesens sinnvoll einzubauen. Der Klärung bedürfen die Frage nach dem personellen Geltungsbereich der Norm (Festlegung des Rechtsträgers) und diejenige nach ihrem sachlichen Geltungsbereich, d. h. dem einzelnen subjektiven Recht, der jeweils zur Anwendung gelangenden Einzelnorm des Grundrechtskatalogs auch außerhalb desselben stehender Grundrechte. Da bis zum Zeitpunkt dieser Arbeit nur oberflächliche Lösungsansätze in Rechtsprechung und Literatur bestanden, versucht die Arbeit, vornehmlich an der Verfassung selbst und ihren Werten orientiert, eine dem "Geist des Grundgesetzes gemäße Behandlung des Themas" zu erreichen. chb/difu

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Juristische Person, Grundrecht, Grundgesetz, Theorie, Verband, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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München: Selbstverlag (1968), XXXII, 331 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1968)

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Juristische Person, Grundrecht, Grundgesetz, Theorie, Verband, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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