Baugrundhaftung und Baugrundrisiko. Die Verantwortlichkeit von Bauherr, Architekt, Bauunternehmer und Sonderfachmann beim Einheitspreisvertrag nach VOB/B.

Werner
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Werner

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Düsseldorf

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ZLB: 98/508

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DI
S

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Abstract

Der Baugrund hat erheblichen Einfluß auf die Kosten der Bauleistung, da er sowohl die einzusetzenden Arbeitstechniken und Sicherungsmaßnahmen als auch die erforderlichen Gründungen bestimmt. Die Probleme, die mit der Geltendmachung von Forderungen im Bereich von Baugrundfragen verbunden sind, sind vornehmlich tatsächlicher Art. Müßte bei jeder Abweichung der tatsächlich vorzunehmenden Leistung von der Leistungsbeschreibung eine Anzeige an den Auftraggeber oder dessen beauftragten Architekten erfolgen, käme die Bautätigkeit oft zum Erliegen. Da die VOB/B dies nicht ausreichend berücksichtigt, wäre es wünschenswert, wenn diese mehr auf baubetriebswirtschaftliche Belange abgestimmt würde. Um die auftauchenden Baugrundprobleme dem Verantwortungskreis eines der am Bau Beteiligten zuordnen zu können, müssen die Ausschreibung, der Vertrag und die technischen Regelwerke (insb. VOB/C) untersucht werden. Nur wenn sich kein Verantwortlicher findet, hat der Bauherr das Risiko zu tragen. Häufigste Ursache von Baugrundstreitigkeiten sind fehlerhafte Leistungsbeschreibungen, die eine Schadenersatzpflicht des Auftraggebers aus culpa in contrahendo (enttäuschtes Vertrauen) oder ein im Rahmen der Schadenersatzansprüche der VOB/B zu berücksichtigendes Mitverschulden auslösen. lil/difu

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XIX, 178 S.

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Baurechtliche Schriften; 34