Lärmschutz. Eine Aufgabe für Kantone und Gemeinden.
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Datum
1987
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ZZ
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IRB: Z 1425
SEBI: Zs 3670-4
BBR: Z 2392
SEBI: Zs 3670-4
BBR: Z 2392
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Zusammenfassung
Lärmschutz ist in erster Linie Lärmvorsorge: Die Lärmeinwirkungen sollen, unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung so weit und rechtzeitig begrenzt werden, dass die Immissionen auch auf weite Sicht weder schädlich noch lästig werden können. Die Umweltschutzgesetzgebung stützt sich in ihrem Lärmbekämpfungskonzept in erster Linie auf sog. Emissionsbegrenzungen, d.h. auf Maßnahmen an bzw. bei der Quelle und in deren Ausbreitungsbereich. Erst wenn diese Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht genügen, können in festgelegten Fällen auch Maßnahmen beim betroffenen Gebäude (sog. Schallschutzmaßnahmen) angeordnet werden. (-z)
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Aktuelles Bauen, Solothurn 44(1987), Nr.5, S.20-21, Abb.;Tab.