VwGO § 47 Abs. 2 S.1; BBauG 1976/1979 § 1 Abs.7. Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle. BVerwG, Beschluß vom 9.11.1979 - 4 N 1/78, 4 N 2-4/79, Koblenz, Lüneburg, München.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1981

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründeter Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Einfluss oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Die Entscheidung beruht auf folgenden §§: 42 Abs. 2, 47 Abs. 2, 113 VwGO, § 1 Abs. 6, 2 a Abs. 6, 155 b Abs. 2 BBauG. -y-

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.19, S.1061-1063

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen