Zur Wertermittlung bei der Preisprüfung und zu einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
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1982
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Zusammenfassung
Fuer die Preisprüfung eines Grundstücks ist nur der Verkehrswert als der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis geeignet, nicht aber eine Preisspanne. Der Zweck der Preisprüfung gebietet nicht die absolute Einhaltung des Verkehrswertes. Die gesetzliche Vermutung einer wesentlichen Erschwerung der Sanierung ist nur bei einem erheblichen Abweichen von dem Verkehrswert begründet. Die Aussagen des BVerwG zur Preisprüfung nach Städtebauförderungsgesetz sind nicht haltbar. cs
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Der Sachverständige 9(1982)Nr.6, S.144-148, Abb., Lit.