Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht.
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1989
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ZZ
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Räumt ein Mieter nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug die Mietwohnung nicht, sondern nutzt er sie weiter, ohne eine Nutzungsentschädigung zu entrichten, so ist eine Klage auf künftige Leistung hinsichtlich des Nutzungsentgeltes zulässig. Eine Klage auf künftige Räumung einer Wohnung ist unabhängig vom Ablauf der Widerspruchsfrist stets zulässig, wenn der Mieter ausdrücklich oder durch sein Verhalten zu verstehen gibt, daß er seiner Räumungspflicht nicht nachkommen will. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er für eine zeitlich begrenzte Verzögerung Gründe anführt, die eine entsprechende Räumungsfrist rechtfertigen würden. Die Rechtslage vor und nach Ablauf der Widerspruchsfrist unterscheidet sich nur insoweit, als der Mieter erst nach Ablauf dieser Frist verpflichtet ist, Auskunft über seine Räumungsabsicht zu erteilen. (rh)
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Schlagwörter
Wohnraum , Mietrecht , Mietvertrag , Kündigung , Mieter , Wohnraumkündigung , Räumungsklage , Widerspruchsrecht , Recht , Wohnung
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 42(1989), Nr.3, S.138-144, Lit.
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Stichwörter
Wohnraum , Mietrecht , Mietvertrag , Kündigung , Mieter , Wohnraumkündigung , Räumungsklage , Widerspruchsrecht , Recht , Wohnung