Zur Anwendung des § 34 Bundesbaugesetz.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Wenn eine Gemeinde in einem bestimmten Gebiet eine sehr freizügige Bauentwicklung zulassen will, so ist das eine planerische, bodenrechtlich relevante Entscheidung, die nach Ansicht des Autors einen Bebauungsplan unbedingt erforderlich macht. Im Hinblick auf die Frage der Feststellung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung ist die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsstruktur der Umgebung des Vorhabens nach seiner Ansicht wichtiger als die Prüfung, ob sich die Umgebung einer der Gebietskategorien der BauNVO zuordnen lässt. Für die Prüfung auf das Maß der baulichen Nutzung gilt entsprechendes. Damit haben die Höchstwertvorschriften der BauNVO ihre überragende Bedeutung im wesentlichen verloren. Rh

Beschreibung

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Recht, Bebauungsplanung, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Planfeststellungsverfahren, Einfügungsgebot, Baunutzung, Bundesbaugesetz, Paragraph 34

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.1, S.9-20, Abb., Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Planfeststellungsverfahren, Einfügungsgebot, Baunutzung, Bundesbaugesetz, Paragraph 34

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