Haftung für falsche Auskunft über Baumöglichkeit.
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1988
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Der Beitrag befasst sich mit einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Als ein Bauinteressent ein Grundstück kaufen wollte, bestätigte ihm die Gemeinde, das das Grundstück innerhalb des Flächennutzungsplanes als Baugebiet ausgewiesen ist. Im Auskunftsschreiben war für den Bauinteressenten ersichtlich, dass die Gemeinde die künftige Bebaubarkeit des Grundstückes nicht verbindlich zusagen, sondern nur die für eine künftige Bebaubarkeit sprechenden Tatbestände darlegen wollte. Im vorliegenden Fall waren die von der Gemeinde erteilten Auskünfte unrichtig, unvollständig und unklar. Die planungsrechtliche Situation war unrichtig, zumal das Grundstück in einem anderen Bebauungsplangebiet lag, nach dessen Festsetzungen nur eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes zulässig war. Nach Auffassung des Gerichts war die amtspflichtwidrige Auskunftserteilung hinreichend ursächlich für den geltend gemachten Schaden, der im wesentlichen darin bestand, dass der Bauinteressent einen Baulandpreis gezahlt hatte, während nunmehr feststand, dass das Grundstück nicht bebaubar war. (hb)
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 78(1988), Nr.2, S.94-95