Die Grundsätze des Landeswahlrechts nach der Bayerischen Verfassung im Lichte der Entwicklung von 1946 bis 1989.

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München

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ZLB: 93/615

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DI

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Abstract

Auch wenn die Bayerische Verfassung (BV) von 1946 plebiszitäre Elemente enthält, steht dennoch das parlamentarische System deutlich im Vordergrund. Art. 14 BV enthält schon eine für eine Verfassung sehr ausführliche Regelung des Wahlrechts. Seit 1946 hat sich gezeigt, daß die Wahlrechtsgrundsätze in Bayern ihre Aufgabe erfüllt haben. Während früher Fragen wie die Entnazifizierung und das Wahlalter wichtig waren, haben sich nun neue Aspekte für den Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze entwickelt. So hat der Grundsatz der gleichen Wahl heute seinen Anwendungsschwerpunkt im Bereich der Chancengleichheit der Parteien. Ein weiteres Problem, dessen Bewältigung anhand der Wahlrechtsgrundsätze noch ansteht, ist die Quotierung der Listenplätze der Parteien nach dem Geschlecht der Bewerber. lil/difu

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XXVII, 319 S.

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