Die Haftung der bayerischen Gemeinden für ihre Feuerwehren.

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SEBI: 73/700

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Abstract

Die Arbeit beschränkt sich auf die Haftung der Gemeinden in Bayern für Schäden, die Dritte durch die Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehren erleiden. Die freiwilligen Feuerwehren sind trotz ihrer Rechtsstellung als privatrechtliche Vereine mit dem von der Gemeinde bereitgestellten und unterhaltenen Gerät eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Für rechtswidrige Schädigungen Dritter durch freiwillige Feuerwehrmitglieder bei hoheitlicher Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz über das Feuerlöschwesen zugewiesenen Aufgaben haftet nach Amtshaftungsgrundsätzen (PAR. 839 Bürgerliches Gesetzbuch i. V. m. Art. 34 Grundgesetz) nicht die freiwillige Feuerwehr als Verein, sondern die jeweilige Gemeinde als Trägerin der Einrichtung. Auch im Falle rechtmäßiger Schädigung ist die Gemeinde zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Im Falle des öffentlichen Notstandes folgt dies aus den Bestimmungen des Zwangsabtretungsgesetzes, ansonsten findet PAR. 904 S. 2 BGB analoge Anwendung. wd/difu

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Freiwillige Feuerwehr, Amtshaftung, Feuerwehr, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht

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Würzburg: (1971), XII, 131 S., Lit.

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Freiwillige Feuerwehr, Amtshaftung, Feuerwehr, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht

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