Die Gemeinschaftskompetenz für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
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Abstract
Der Richtlinienentwurf der Kommission vom 24.10.2003 ist ein Teil eines Pakets zur Schaffung der Voraussetzungen für den Abschluss der Aarhus Konvention durch die Gemeinschaft. Er dient der teilweisen Umsetzung der so genannten dritten Säule der Aarhus Konvention über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in den Mitgliedstaaten. Die Kompetenz der Gemeinschaft zur Regelung des Zugangs zu Gerichten in den Mitgliedstaaten ist bis heute Gegenstand einer wissenschaftlichen und der politischen Auseinandersetzung. Ein erster Versuch der Kommission scheiterte am Widerstand einiger Mitgliedsstaaten, die als Ablehnungsgrund auch eine angeblich fehlende Gemeinschaftskompetenz nannten. Diese kompetenziellen Bedenken sind jedoch unbegründet. Die Gemeinschaft ist aufgrund ihrer umweltpolitischen Kompetenz (Art.175 Abs.1 EGV) grundsätzlich zum Erlass einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten befugt. Dabei hat sie jedoch das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten (Art.5 Abs.2 EGV). difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 3
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S. 149-151