Die rechtliche Steuerung von Abfallströmen nach europäischem und deutschem Recht. Aktuelle rechtliche Probleme und Möglichkeiten zu deren Klärung. Rechtsgutachten.
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DE
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Frankfurt /Main
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ZLB: 2000/2635-4
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RE
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Abstract
Das Gutachten versucht, bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Ziele, Regelungsbereiche und Pflichtenverteilung des KrW-/AbfG zu beseitigen. Den Zielvorstellungen des europäischen Abfallrechts - Ressourcenschonung und Umweltverträglichkeit - folgt auch das deutsche Recht. Der Grundsatz der Ressourcenschonung verlangt, dass möglichst viel Abfälle in der Kreislaufwirtschaft verbleiben. Der Grundsatz der Umweltverträglichkeit gilt unabhängig davon, ob Abfall in der Kreislaufwirtschaft verbleibt, verwertet oder beseitigt wird. Deshalb kann die Umweltverträglichkeit nur dann und insoweit erforderlich machen, einen Abfall der Beseitigung zuzuführen, als eine umweltverträgliche Verwertung im einzelnen praktisch nicht möglich ist. Die Sorge um die Funktionsfähigkeit einer staatlichen Entsorgungsinfrastruktur kann hoheitlichen Zugriff auf Abfall nicht rechtfertigen. Anwendungsregelungen bauen weitgehend auf der Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung auf, wobei sich die gemeinschaftsrechtliche Technik, die Grenzlinie durch Beispiellisten zu bestimmen, als problematisch erweist. Diese Schwierigkeit kann durch eine an den Zielvorstellungen orientierte Auslegung überwunden werden. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrecht ist eine solche Zielsteuerung vor allem das Regime der grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Ist der Abfall zur Beseitigung bestimmt, so sind die Befugnisse des Ursprungsstaates, den Export dieses Abfalls zu verhindern, wesentlich größer als bei einer Bestimmung zur Verwertung. Es ist nicht zulässig, den nationalen Zugriff auf den Abfall dadurch auszuweiten, dass der Begriff der Verwertung verengt ausgelegt wird. Ähnlich ist die Lage bei dem Steuerungsinstrument der Andienungs- und Überlassungspflichten. Diese bestehen praktisch nur für Abfälle zur Beseitigung. Nach dem Grundsatz der Ressourcenschonung dürfen sie nicht durch die restriktive Auslegung des Begriffs der Verwertung ausgedehnt werden und Abfall unnötig der Kreislaufwirtschaft entzogen werden. goj/difu
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193 S.